Rechtsbeartung
Rechtsanwalt C. Neunzig
Unsere Rechtsvertretung steht Ihnen gerne für sämtliche Fragen zum Thema Testament und Erbe zur Verfügung! Melden Sie sich gern direkt, wir stellen auch gerne den Kontakt für Sie her!
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E-Mail: Kanzlei@RA-Neunzig.de
Liebe Tierfreundinnen, liebe Tierfreunde,
der Bund gegen Missbrauch (bmt e. V.) gehört zu den ältesten und größten Tierschutzorganisationen in Deutschland. Seine historischen Wurzeln reichen bis in das Jahr 1922 zurück. Im zweiten Weltkrieg wurde der Verein zunächst aufgelöst und 1952 neu gegründet mit dem Ziel, Tieren eine Stimme zu geben und ihren Schutz in unserer Gesellschaft zu verbessern.
Der bmt ist im Laufe der Zeit stetig gewachsen und betreibt heute bundesweit zehn Tierheime und elf Geschäftsstellen, die durchschnittlich 5.000 bis 7.000 Tieren pro Jahr in Deutschland aufnehmen. Darüber hinaus unterstützt der bmt seit über 25 Jahren vier feste Auslandsprojekte in Ungarn und Rumänien mit insgesamt durchschnittlich 1.500 Bestands- und 2.000 Aufnahmetieren im Jahr.
Dies alles war und ist nur möglich, weil tierliebe Menschen dem bmt mit Spenden und ehrenamtlicher Unterstützung zur Seite stehen. Die Einnahmen aus der Tiervermittlung und durch öffentliche Gelder decken noch nicht einmal 25 % der Kosten. Aber auch die Spenden hätten den Verein nicht zu dem werden lassen, was er heute darstellt. Nahezu 50 % der Einnahmen stammen aus Testamenten. Und insbesondere mit diesen Einnahmen können die Voraussetzungen für ein besseres Leben für die Tiere geschaffen werden. Sei es durch die Aufnahme in ein bmt-Tierheim oder durch die tierschutzpolitische Arbeit des bmt in der Nutztierhaltung. Ohne Nachlässe wären Neubauten der Tierheime nahezu ausgeschlossen und es würde Tierheime wie das Tierheim Bad Karlshafen oder das Tierheim Bergheim gar nicht geben. Aus diesem Grunde möchten wir Sie auf den folgenden Seiten ausführlich über das Thema Testamente informieren.
Die dazugehörige Broschüre finden Sie hier.
Telefonische Sprechzeiten
Geschäftsstelle Franziskus Tierheim
dienstags bis freitags von 10:00 bis 17:30 Uhr
(außer an Feiertagen)
Telefon: 040 55 49 28 34
Fax: 040 55 49 28 32
E-Mail: bgdmt@t-online.de
Immer dann, wenn jemand keine Regelung seiner Erbfolge trifft, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann wird unmittelbar durch die gesetzlichen Regelungen bestimmt, wer Erbe wird. Das können Ehegatten, Lebenspartner oder letztendlich der Staat sein.
Übersicht
Zur Orientierung können Sie hier sehen, wer Ihr Erbe wäre, sofern Sie nichts anderes verfügen (Es erbt immer der Ranghöhere in der Liste):
1. Ehepartner(in) oder eingetragene(r) Lebenspartner(in)
2. Verwandte 1. Ordnung: Kinder=> Enkel => Urenkel
3. Verwandte 2. Ordnung: Eltern => Geschwister => Nichten, Neffen
4. Verwandte 3. Ordnung: Großeltern => Tanten/Onkel => Cousinen, Cousins
Falls jemand keine Verwandten hat und auch nicht verheiratet oder verpartnert ist, wird der komplette Nachlass vom Staat übernommen.
Wenn Sie selbst entscheiden wollen, was mit Ihrem zu Lebzeiten erarbeiteten Vermögen geschehen soll, müssen Sie ein Testament errichten und darin Ihren letzten Willen dokumentieren. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihr letzter Wille auch Erfüllung findet. Es gibt jedoch ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Hier ist geregelt, dass Kinder, Ehegatten und die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des halben Wertes ihres gesetzlichen Erbteils haben, auch wenn sie nicht im Testament bedacht sind.
Egal, in welcher Form Sie Ihren letzten Willen aufsetzen, ist es wichtig, dass Sie eindeutig den Erben bestimmen und die Testamentsabwicklung klar geregelt ist. Hier kommt es häufig zu Schwierigkeiten bei der Testamentsvollstreckung, die auch sehr teuer werden kann.
Wenn Sie ein altes Testament ändern möchten, können Sie dies im neuen Testament widerrufen oder auch Ergänzungen zum vorherigen Testament verfassen.
Privatschriftliches Testament
Dieses Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich (nicht mit Schreibmaschine, PC oder von einer anderen Person) verfasst und unterschrieben sein. Da ein neueres Testament das ältere Testament ganz oder teilweise aufheben kann, müssen Ort und Datum der Niederschrift ebenfalls handschriftlich angegeben werden. Die eigenhändige Unterschrift am Schluss muss mit Vor- und Zunamen erfolgen, um Verwechslungen auszuschließen.
Achten Sie darauf, die von Ihnen bedachten Erben eindeutig zu benennen, also Vor- und Zunamen sowie möglichst Geburtsdatum bei Privatpersonen und eine genaue Bezeichnung und Anschrift bei Organisationen, damit Verwechslungen vermieden werden.
Besonderheit beim bmt:
Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. ist der gesetzliche Träger aller Tierheime und Geschäftsstellen des bmt. Die Tierheime können somit rechtlich nicht eigenständig erben.
Daher sollte immer folgende Formulierung gewählt werden:
Beispiel: Zu meinem Alleinerben bestimme ich den Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Iddelsfelder Hardt, 51069 Köln mit der Maßgabe, dass die Gelder ausschließlich für das Tierheim / die Geschäftsstelle in………. des Bundes gegen Missbrauch der Tiere verwendet werden sollen.
Da alle unsere Tierheime separate Konten haben und eigenständig über die Gelder verfügen, ist so sichergestellt, dass das Erbe entsprechend der Bestimmung verwendet wird.
Das gilt ebenso bei der Bestimmung eines besonderen Verwendungszweckes. So war beispielsweise eine Erbschaft in Baden-Württemberg mit der Auflage verbunden, ein Tierheim in Baden-Württemberg zu errichten und so ist das heutige Tierschutzzentrum in Pfullingen entstanden.
Notarielles Testament
Ein notarielles Testament wird von einem Notar Ihrer Wahl erstellt und beurkundet. Vor der Beurkundung Ihrer letztwilligen Verfügung ist der Notar verpflichtet, Sie als Erblasser bei der Abfassung Ihres Testaments umfassend zu beraten, so dass Ihre Wünsche rechtlich korrekt zum Ausdruck kommen.
Vorteilhaft ist, dass ein notarielles Testament einen Erbschein ersetzen kann und der Erbe nach Testamentseröffnung sofortige Handlungsmöglichkeiten hat.
Nachteilig ist, dass ein solches Testament kostenpflichtig ist. Je nach Vermögenswert zwischen 165,00 und 1050,00 Euro.
Gemeinschaftliches Testament
Hier besteht die Möglichkeit für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner, ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament zu errichten.
Beim privatschriftlichen Testament muss dieses von einem Partner handschriftlich verfasst und dann von beiden Partnern mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
Das notarielle gemeinschaftliche Testament wird von einem Notar verfasst und ist kostenpflichtig.
Zu beachten ist, dass die gemeinsam getroffenen Verfügungen nur gemeinsam von beiden Partnern geändert werden dürfen. Ist dies nicht gewünscht, soll also der überlebende Partner die Möglichkeit haben, das Testament zu ändern, muss dies entsprechend im Testament vermerkt werden. Bei einer Scheidung [oder Trennung der eingetragenen Lebenspartner] wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam.
Erbvertrag
Der Erbvertrag stellt eine Möglichkeit dar, auch mit einer Person, mit der ein gemeinschaftliches Testament nicht geschlossen werden kann oder soll, eine Regelung über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen. Ein Erbvertrag muss allerdings immer von einem Notar beurkundet werden. Die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen sind für den Erblasser bindend und können nicht einseitig wieder aufgehoben werden.
Sie können den bmt als Erben, Miterben oder Vermächtnisnehmer einsetzen und so die Weiterführung unserer Arbeit unterstützen. Es ist auch möglich, einzelnen oder allen Bedachten in Ihrem Testament eine Auflage zu erteilen. So kann z. B. ein Vermächtnis mit der Auflage der Betreuung Ihres Haustieres verbunden werden oder der Erbe kann verpflichtet werden, für Ihren Vierbeiner ein gutes neues Zuhause zu finden und die anfallenden Versorgungs- und Tierarztkosten aus dem Nachlass zu bezahlen
Erbe
Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, d. h. er bekommt alles, was dem Verstorbenen gehört hat – also das gesamte Vermögen, aber auch alle eventuell bestehenden Verbindlichkeiten/ Schulden.
Vermächtnis
Ist die Zuwendung einer einzelnen bestimmten Sache, z. B. eines Geldbetrages, eines Wertpapierdepots, eines besonderen Schmuckstücks, einer Immobilie etc. gewollt, so wird der Begünstigte nicht selbst Erbe hinsichtlich des Gegenstandes, sondern bekommt nur einen Anspruch gegen den Erben. Der Erbe ist verpflichtet, die ihm auferlegten Vermächtnisse zu erfüllen, also den zugewandten Gegenstand an den Begünstigten auszuhändigen.
Der bmt als Alleinerbe
Hiermit erkläre ich, ……, wohnhaft in ………, Folgendes für den Fall meines Todes: Zu meinem Alleinerben bestimme ich den Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Iddelsfelder Hardt, 51069 Köln mit Sitz in Köln. Mein Vermögen ist ausschließlich für satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu verwenden mit der Maßgabe, dass die Gelder ausschließlich für das Tierheim in………. des Bundes gegen Missbrauch der Tiere e. V. verwendet werden sollen.
Der bmt als Miterbe
Hiermit erkläre ich, ……., wohnhaft in ………, Folgendes für den Fall meines Todes: Als Miterben zu gleichen Teilen setze ich ein: Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Iddelsfelder Hardt, 51069 Köln mit Sitz in Köln und …….xyz. Mein Vermögen ist ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben des Vereins zu verwenden mit der Maßgabe, dass die Gelder ausschließlich für das Tierheim in………. des Bundes gegen Missbrauch der Tiere e. V. verwendet werden sollen. Weitere Miterben sind: …………………………………………………………………………………………….…
Der bmt als Vermächtnisnehmer
Hiermit erkläre ich, ………, wohnhaft in ………, Folgendes für den Fall meines Todes: Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Iddelsfelder Hardt, 51069 Köln mit Sitz in Köln erhält als Vermächtnis …………. mit der Maßgabe, dass die Gelder ausschließlich für das Tierheim in………. des Bundes gegen Missbrauch der Tiere e. V. verwendet werden sollen.
Tierbetreuung regeln
In jedem Testament können Sie einsetzen: Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. wird verpflichtet, mein Tier/ meine Tiere bis zu dessen/deren Lebensende unterzubringen und zu betreuen. Dies ist für alle Tierheime und Geschäftsstellen des bmt e. V. jedoch ohnehin eine Selbstverständlichkeit.
Das von einem Notar errichtete öffentliche Testament wird von diesem grundsätzlich an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung gegeben. Aber auch für Ihr privatschriftliches Testament empfiehlt sich in jedem Fall die (meist kostengünstige) amtliche Verwahrung. Somit ist sichergestellt, dass es aufgefunden wird und nicht in unbefugte Hände fällt. Jedes hinterlegte Testament wird im Zentralen Testamentsregister erfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod eröffnet wird und die darin enthaltenen Wünsche den Beteiligten zugehen. Falls eine Hinterlegung beim Nachlassgericht nicht gewünscht ist, empfiehlt es sich, eine Person Ihres Vertrauens über den Ort der Aufbewahrung zu informieren, damit das Testament zu gegebener Zeit sicher gefunden wird. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Testament in einem unserer Tierheime zu hinterlegen, wenn wir als Erbe oder Miterbe bedacht sind
FAQ - Hier finden Sie weitere Antworten zu uns oft gestellten Fragen:
- Ist das Testament hinterlegt, erhält das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister eine Nachricht über den Sterbefall und das hinterlegte Testament.
- Sollte eine Privatperson ein Testament finden oder es in Verwahrung haben, so ist diese verpflichtet es unmittelbar nach Kenntnis über den Sterbefall beim Nachlassgericht einzureichen.
- Das Nachlassgericht eröffnet dann das Testament und der Inhalt wird allen bedachten Personen zugesandt.
- Je nach Gerichtsstandort kann dies zwischen einem und vier Monaten dauern.
Daher sollten Sie immer auch eine vertraute Person informieren oder im Falle eines Vorsorgevertrages bei einem Bestattungsunternehmen mit diesem vereinbaren, dass der Erbe frühzeitig informiert wird, um schnell alles Wichtige in Ihrem Sinne zu regeln.
Da bis zur Testamentseröffnung immer zwischen vier Wochen und vier Monate vergehen, ist es wichtig, dies separat zu klären. Sind keine Angehörigen oder Freunde da, die sich darum kümmern können, sollten Sie den Erben über Ihre Wünsche informieren und sicherstellen, dass dieser unmittelbar über Ihr Ableben informiert wird.
Alternativ kann man auch einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließen, in dem alles geregelt wird.
Da die Wünsche hierzu sehr unterschiedlich sind, sollten Sie in Ihrem Testament festlegen, was genau Sie hier wünschen. Der bmt beauftragt dann in der Regel eine ortsansässige Friedhofsgärtnerei mit der Wahrnehmung und kontrolliert die Umsetzung.
Die Wohnungsauflösung wird je nach Verfügung im Testament auch vom bmt übernommen. In der Regel können wir unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter einbinden. Kleinere, geringerwertige Haushaltsgegenstände werden wir auf dem Flohmarkt anlässlich unserer Tierheimfeste verkaufen. Wertvolle Gegenstände wie beispielsweise Schmuck, Bilder etc. müssen wir bewerten lassen, um auch diese dann entsprechend dem tatsächlichen Wert zu veräußern. Immobilien werden zunächst von einem neutralen Sachverständigen bewertet. Der Verkauf erfolgt über einen Makler oder ein Inserat gegen Höchstgebot. Dies stellt sicher, dass wir den höchstmöglichen Erlös erzielen und so Ihren letzten Willen für die Tiere effizient umsetzen.
Sollten Sie bestimmte Gegenstände an Freunde oder Verwandte vergeben wollen, sollten Sie dies im Testament entsprechend verfügen.
Tiere können in einem Testament nicht bedacht werden, da diese rechtlich als Sache betrachtet werden. Von daher müssen besondere Regelungen im Testament getroffen werden. So kann z. B. verfügt werden, dass eine Privatperson ein Vermächtnis bekommt, welches an die Auflage der Übernahme und Versorgung der Tiere geknüpft ist. Es empfiehlt sich hier auch ein Kontrollinstrument wie den vertrauten Tierarzt einzusetzen, um sicherzustellen, dass die Tiere auch weiterhin gut versorgt werden.
Auch der bmt übernimmt selbstverständlich gerne Ihre Tiere. Hier gibt es die Möglichkeit, dass die Tiere an liebevolle Menschen weitervermittelt (selbstverständlich wird auch lebenslang die Tierhaltung kontrolliert) oder die Tiere in einem Tierheim oder Gnadenhof unterbringt. Durch unsere neuen Tierschutzhöfe in Bad Karlshafen und Ering habe wir inzwischen auch die Möglichkeit, Großtiere in bmt-eigenen Einrichtungen aufzunehmen und zu versorgen. In Pfullingen verfügen wir über eine Reptilienstation und Papageienvolieren.
Bitte notieren Sie Gewohnheiten Ihres Tieres (Art des Futters, Zeitpunkt des Fütterns, Allergien, Krankheiten, charakterliche Besonderheiten etc.) auf einem Zettel und hinterlegen Sie diesen gemeinsam mit Impfpässen an einer leicht auffindbaren Stelle in Ihrer Wohnung. Hinterlegen Sie bei Nachbarn oder anderen vertrauenswürdigen Personen eine Nachricht, dass der bmt im Notfall sofort informiert wird und berechtigt ist, Ihre Tiere in seine Obhut zu nehmen.
Eine Verfügung werden wir allerdings nicht erfüllen: Die Einschläferung eines Tieres nach dem Tod des Besitzers. Dies verstößt gegen das Tierschutzgesetz und unserer Auffassung von Tierliebe.
Ein neues Testament ersetzt das Vorherige. Gültig ist damit immer das zuletzt verfasste Testament.
Bei gemeinnützigen Vereinen fallen keine Erbschaftssteuern an. Das Erbe bzw. Vermächtnis kann zu 100 % für den verfügten Zweck eingesetzt werden.
Ein Versprechen zum Schluss
Der bmt ist Mitglied im Deutschen Spendenrat und wird neben der jährlichen Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer auch noch einmal von Wirtschaftsprüfern des Deutschen Spendenrates überprüft. Der bmt e. V. und seine ihm angeschlossenen Tierheime und Geschäftsstellen gehen sehr verantwortungsvoll mit den uns zur Verfügung stehenden Einnahmen um.
Bei uns gehen nur 4 % bis 5 % der Einnahmen für Verwaltungs- und Werbungskosten ab. Das ist mit großem Abstand der niedrigste Wert aller größeren Tierschutzorganisationen. Das bedeutet, dass 95 bis 96 Cent von jedem Euro direkt bei den Tieren ankommen. Das war und ist immer unser Ziel gewesen: Mit dem Geld unserer Spender das Optimum für die Tiere zu erreichen.
Wir sind uns sehr bewusst, dass die Menschen für das Geld, welches uns vererbt wird, ihr Leben lang schwer gearbeitet haben. Und mit diesem Wissen gehen wir auch sehr verantwortungsvoll und sparsam mit diesem Geld um, um Ihren letzten Willen und Ihre Erwartungen zu erfüllen.
Bei Fragen rund um das Thema Testament stehen Ihnen der bmt-Vorstand, unsere Beiratsmitglieder und Geschäftsstellenleiter sowie unsere Tierheimleiter gerne zur Verfügung. Bei juristischen Fragen vermitteln wir Ihnen gerne den Kontakt zu unserem juristischen Beirat.